Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) und der §§ 1-3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) wird nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung Penzin vom 19.12.1996 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
§ 2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 01.01.des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
· für den 1. Hund 30,00 DM
· für den 2. Hund 60,00 DM
· für den 3. und jeden weiteren Hund 90,00 DM
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.
(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6
Steuerbefreiung
1. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
(1) Blindenbegleithunde
(2) Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfsloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
(3) Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
(4) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
(5) Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.
(6) Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
2. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
§ 7
Steuerermäßigungen
(1) Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.
(2) Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl. M/V S. 831) mit Erfolg abgelegt haben.
(3) Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
(4) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
(5) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
(6) Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
§ 8
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r Verpflichtung/Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb 14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).
(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§ 9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen
Verwendungszweck nicht geeignet sind.
2. Der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
§ 11
Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 1.1. des jeweiligen Jahres fällig. Sie kann im Rahmen der allgemeinen Steuerbescheide zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. angefordert werden.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nachdem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
§ 13
Steuermarken
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Steuermarken sind jeweils für 5 Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern auf Antrag neue Steuermarken übersandt.
(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft.
Mit gleichen Datum tritt die bisherige Hundesteuersatzung außer Kraft.
Penzin, d. 19.12.1996
Kraatz
Bürgermeister
Bekanntmachung:
Hiermit ist die Satzung der Gemeinde Penzin über die Erhebung einer Hundesteuer vom 19.12.1996 bekanntgegeben.
Euro – Anpassungssatzung
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Januar 1998 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Penzin vom 24. Oktober 2001 folgende Satzung erlassen:
Änderung der Hundesteuersatzung
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Penzin vom 11.02.1999 wird wie folgt geändert:
§ 5 (1) wird wie folgt gefasst:
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- für den 1. Hund 15,- Euro
- für den 2. Hund 30,- Euro
- für den 3. und jeden weiteren Hund 45,- Euro
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Kraatz
Bürgermeister
Der Amtsvorsteher
für die Gemeinde Penzin
Bekanntmachung
Hiermit ist die Euro-Anpassungssatzung der Gemeinde Penzin vom 24.10.2001, ausgefertigt am 30.01.2002, bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jetzt gültigen Fassung nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.